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Änderung § 7 BAföG-AuslandszuschlagsV vom 01.08.2008

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§ 7 BAföG-AuslandszuschlagsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2008 geltenden Fassung
§ 7 BAföG-AuslandszuschlagsV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3254
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 7 Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Änderungen durch das Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1986 mit der Maßgabe in Kraft, daß sie für alle Bewilligungszeiträume anzuwenden ist, die nach dem 30. Juni 1986 beginnen; vom 1. Oktober 1986 an gilt sie ohne diese Maßgabe.



Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2008 begonnen haben, sind die §§ 1 bis 6 in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden, § 2 jedoch nicht in den Fällen einer Förderung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes.