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Synopse aller Änderungen der BAföG-AuslandszuschlagsV am 01.08.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2008 durch Artikel 13 des 22. BAföGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BAföG-AuslandszuschlagsV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BAföG-AuslandszuschlagsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2008 geltenden Fassung
BAföG-AuslandszuschlagsV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3254
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zuschläge zu dem Bedarf


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Bei einer Ausbildung im Ausland werden in den Fällen des § 5 Abs. 2, 3 und 5 des Gesetzes nach Maßgabe dieser Verordnung folgende Zuschläge zu dem Bedarf geleistet:

1. ein Auslandszuschlag, sofern die Ausbildung außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union durchgeführt wird, (§ 2),

(Text neue Fassung)

(1) Bei einer Ausbildung im Ausland werden in den Fällen des § 5 Abs. 2 des Gesetzes nach Maßgabe dieser Verordnung folgende Zuschläge zu dem Bedarf geleistet:

1. ein Auslandszuschlag, sofern die Ausbildung außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz durchgeführt wird, (§ 2),

2. die nachweisbar notwendigen Studiengebühren (§ 3),

3. Aufwendungen für Reisen zum Ort der Ausbildung (§ 4),

4. Aufwendungen für die Krankenversicherung (§ 5).

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend für Praktika nach § 5 Abs. 5 des Gesetzes.

(2) Zuschläge nach dieser Verordnung werden nicht geleistet, soweit § 12 Abs. 4 des Gesetzes gilt.



§ 2 Höhe der Auslandszuschläge


(1) Die Auslandszuschläge betragen monatlich bei einer Ausbildung


- in Europa für

Bosnien-Herzegowina | 90 Euro,

Island | 165 Euro,

Kroatien | 60 Euro,

Mazedonien | 60 Euro,

Moldau | 90 Euro,

Norwegen | 140 Euro,

Russische Föderation | 100 Euro,

vorherige Änderung nächste Änderung

Schweiz | 140 Euro,



 
Serbien, Montenegro | 60 Euro,

Ukraine | 90 Euro,

Weißrussland | 90 Euro,

- in Afrika für

Ägypten | 60 Euro,

Äthiopien | 90 Euro,

Botsuana | 90 Euro,

Burkina Faso | 115 Euro,

Cote d'Ivoire | 145 Euro,

Gabun | 200 Euro,

Ghana | 90 Euro,

Kamerun | 145 Euro,

Kenia | 90 Euro,

Kongo, Demokratische Republik | 200 Euro,

Madagaskar | 115 Euro,

Marokko | 60 Euro,

Namibia | 60 Euro,

Nigeria | 175 Euro,

Ruanda | 145 Euro,

Sambia | 90 Euro,

Senegal | 115 Euro,

Sierra Leone | 145 Euro,

Simbabwe | 90 Euro,

Sudan | 145 Euro,

Südafrika | 60 Euro,

Tansania | 90 Euro,

Tschad | 255 Euro,

Tunesien | 60 Euro,

Uganda | 90 Euro,

- in Amerika für

Argentinien | 60 Euro,

Bolivien | 90 Euro,

Brasilien | 80 Euro,

Chile | 60 Euro,

Costa Rica | 90 Euro,

Ecuador | 90 Euro,

El Salvador | 115 Euro,

Guatemala | 115 Euro,

Haiti | 145 Euro,

Honduras | 115 Euro,

Jamaika | 145 Euro,

Kanada | 85 Euro,

Kolumbien | 90 Euro,

Kuba | 145 Euro,

Mexiko | 90 Euro,

Nicaragua | 90 Euro,

Paraguay | 90 Euro,

Peru | 115 Euro,

Trinidad und Tobago | 115 Euro,

Uruguay | 60 Euro,

Venezuela | 90 Euro,

Vereinigte Staaten von Amerika | 120 Euro,

- in Asien für

Armenien | 115 Euro,

Aserbaidschan | 90 Euro,

China | 95 Euro,

Georgien | 90 Euro,

Indien | 90 Euro,

Indonesien | 90 Euro,

Iran | 90 Euro,

Israel | 60 Euro,

Japan | 315 Euro,

Jemen | 90 Euro,

Jordanien | 90 Euro,

Kasachstan | 90 Euro,

Kirgisistan | 90 Euro,

Korea, Demokratische Volksrepublik | 175 Euro,

Korea, Republik | 145 Euro,

Libanon | 90 Euro,

Malaysia | 90 Euro,

Nepal | 90 Euro,

Pakistan | 90 Euro,

Philippinen | 90 Euro,

Singapur | 90 Euro,

Sri Lanka | 90 Euro,

Syrien | 115 Euro,

Tadschikistan | 115 Euro,

Taiwan | 90 Euro,

Thailand | 90 Euro,

Türkei | 90 Euro,

Turkmenistan | 90 Euro,

Usbekistan | 90 Euro,

Vereinigte Arabische Emirate | 90 Euro,

Vietnam | 90 Euro,

- in Australien für

Australien | 85 Euro,

Neuseeland | 85 Euro.


(2) Für die in Absatz 1 nicht genannten Staaten mit Ausnahme der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird der Auslandszuschlag auf monatlich 50 Euro festgesetzt. In diesen Fällen kann im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung ein höherer Zuschlag festgesetzt werden, wenn dies zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten und von Kaufkraftunterschieden erforderlich ist.

(3) Wird im Ausland ein neuer Staat gebildet, so gilt für Auszubildende, die eine auf seinem Gebiet gelegene Ausbildungsstätte besuchen, die Regelung über die Höhe der Auslandszuschläge nach § 2 Abs. 1 fort.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Studiengebühren


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(1) Nachweisbar notwendige Studiengebühren werden bis zur Höhe von 4.600 Euro je Studienjahr geleistet.



(1) Nachweisbar notwendige Studiengebühren werden längstens für die Dauer eines Jahres bis zur Höhe von 4.600 Euro geleistet.

(2) Über den in Absatz 1 genannten Betrag hinaus können Studiengebühren nur geleistet werden, wenn

1. die Ausbildung nur an der gewählten Hochschule durchgeführt werden kann oder

2. im Einzelfall ein besonderes Studienvorhaben des Auszubildenden nur an der gewählten Hochschule durchgeführt werden kann und dies im Hinblick auf die Leistungen des Auszubildenden besonders förderungswürdig ist. Hierüber sind gutachtliche Stellungnahmen von zwei im Inland tätigen Hochschullehrern vorzulegen. Das Amt für Ausbildungsförderung kann in Zweifelsfällen weitere gutachtliche Stellungnahmen einholen.

(3) Der Auszubildende hat nachzuweisen, mit welchem Ergebnis er sich um Erlaß oder Ermäßigung der Studiengebühren bemüht hat.



§ 4 Aufwendungen für Reisen zum Ausbildungsort


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(1) Nachweisbar notwendige Aufwendungen für Reisen zum Ausbildungsort werden geleistet

1. zu einem Ausbildungsort in Europa
für eine Hin- und Rückreise je Studienhalbjahr,

2. zu einem Ausbildungsort außerhalb Europas für eine Hin- und Rückreise.




(1) Für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise wird ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro.

(2) In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Aufwendungen für die Krankenversicherung


vorherige Änderung nächste Änderung

Zu den Aufwendungen der Krankenversicherung des Auszubildenden wird monatlich ein Zuschuß in Höhe des Betrages nach § 13a Abs. 1 des Gesetzes geleistet, wenn der Auszubildende das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes nachweist.



Zu den Aufwendungen der Krankenversicherung des Auszubildenden wird monatlich ein Zuschlag in Höhe des Betrages nach § 13a Abs. 1 des Gesetzes geleistet, wenn der Auszubildende das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes nachweist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Verhältnis zur Härteverordnung


vorherige Änderung nächste Änderung

Zur Abgeltung eines besonderen Bedarfs bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2, 3 und 5 des Gesetzes wird Ausbildungsförderung nur nach dieser Verordnung geleistet. Die Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 976) geändert worden ist, findet insoweit keine Anwendung.



1 Zur Abgeltung eines besonderen Bedarfs bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 und 5 des Gesetzes wird Ausbildungsförderung nur nach dieser Verordnung geleistet. 2 Die Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 976) geändert worden ist, findet insoweit keine Anwendung.

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§ 7 Inkrafttreten




§ 7 Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Änderungen durch das Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1986 mit der Maßgabe in Kraft, daß sie für alle Bewilligungszeiträume anzuwenden ist, die nach dem 30. Juni 1986 beginnen; vom 1. Oktober 1986 an gilt sie ohne diese Maßgabe.



Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2008 begonnen haben, sind die §§ 1 bis 6 in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden, § 2 jedoch nicht in den Fällen einer Förderung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes.