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§ 35 - Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (G Artikel 29 Abs. 6)

G. v. 30.07.1979 BGBl. I S. 1317 ; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.09.1979; FNA: 101-10 Hoheitsgebiet
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§ 35 Ungültige Eintragungen



Ungültig sind Eintragungen, die

1.
nicht die in § 34 geforderten Angaben enthalten,

2.
die Person des Eingetragenen nicht zweifelsfrei erkennen lassen,

3.
von nicht eintragungsberechtigten Personen herrühren,

4.
nicht innerhalb der Eintragungsfrist vollzogen worden sind,

5.
einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten,

6.
mehrfach sind.