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§ 41 - Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (G Artikel 29 Abs. 6)

G. v. 30.07.1979 BGBl. I S. 1317 ; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.09.1979; FNA: 101-10 Hoheitsgebiet
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§ 41 Kosten des Volksentscheides, des Eintragungsverfahrens und der Volksbefragung



Die Kosten des Volksentscheides, des Eintragungsverfahrens und der Volksbefragung trägt der Bund. Er erstattet den Ländern, zugleich für ihre Gemeinden (Gemeindeverbände), für jede Abstimmung, für jedes Eintragungsverfahren und für jede Volksbefragung einen festen, nach der Zahl der Stimm- und Eintragungsberechtigten bemessenen Betrag, der vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt wird. Bei der Festsetzung werden laufende persönliche und sachliche Kosten und Kosten für Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) nicht berücksichtigt.





 

Frühere Fassungen von § 41 G Artikel 29 Abs. 6

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 1 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 41 G Artikel 29 Abs. 6

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 G Artikel 29 Abs. 6 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in G Artikel 29 Abs. 6 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 1 11. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
... 33 Absatz 1, § 36 Absatz 3 Satz 3, den §§ 37, 40 in dem Satzteil vor Nummer 1 und § 41 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1317) wird jeweils das Wort „Innern" durch die ...