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Vierter Abschnitt - Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (G Artikel 29 Abs. 6)

G. v. 30.07.1979 BGBl. I S. 1317 ; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.09.1979; FNA: 101-10 Hoheitsgebiet
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Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 40 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen



Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Durchführung von Volksentscheiden, Volksbegehren und Volksbefragungen Ausführungsvorschriften zu erlassen über

1.
das Stimm- und Eintragungsrecht und seine Ausübung,

2.
die Erteilung von Stimmscheinen und Eintragungsscheinen,

3.
die Bildung, die Tätigkeit und das Verfahren der Abstimmungs- und Eintragungsorgane,

4.
die Bildung der Abstimmungs- und Eintragungsbezirke und ihre Bekanntmachung,

5.
die Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Abstimmungs- und Eintragungsräume,

6.
die Abstimmungs- und Eintragungshandlung,

7.
die Stimmabgabe und Eintragung in Anstaltsbezirken, kleineren Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, gesperrten Wohnstätten sowie sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten,

8.
die Briefabstimmung,

9.
die Feststellung der Abstimmungs-, Eintragungs- und Befragungsergebnisse,

10.
das Zulassungsverfahren bei Anträgen auf Volksbegehren,

11.
das Eintragungsverfahren,

12.
die Aufbewahrung und Vernichtung von Stimm-, Eintragungs- und Befragungsunterlagen.




§ 41 Kosten des Volksentscheides, des Eintragungsverfahrens und der Volksbefragung



Die Kosten des Volksentscheides, des Eintragungsverfahrens und der Volksbefragung trägt der Bund. Er erstattet den Ländern, zugleich für ihre Gemeinden (Gemeindeverbände), für jede Abstimmung, für jedes Eintragungsverfahren und für jede Volksbefragung einen festen, nach der Zahl der Stimm- und Eintragungsberechtigten bemessenen Betrag, der vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt wird. Bei der Festsetzung werden laufende persönliche und sachliche Kosten und Kosten für Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) nicht berücksichtigt.




§ 42 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

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