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Änderung § 37 G Artikel 29 Abs. 6 vom 27.06.2020

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§ 37 G Artikel 29 Abs. 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 37 G Artikel 29 Abs. 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Veröffentlichung des Eintragungsergebnisses


(Text alte Fassung)

Der Bundesminister des Innern veröffentlicht die Feststellung über das Zustandekommen des Volksbegehrens im Bundesgesetzblatt und das Eintragungsergebnis im Bundesanzeiger.

(Text neue Fassung)

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat veröffentlicht die Feststellung über das Zustandekommen des Volksbegehrens im Bundesgesetzblatt und das Eintragungsergebnis im Bundesanzeiger.


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