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Änderung § 40 G Artikel 29 Abs. 6 vom 27.06.2020

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§ 40 G Artikel 29 Abs. 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 40 G Artikel 29 Abs. 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen


(Text alte Fassung)

Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Durchführung von Volksentscheiden, Volksbegehren und Volksbefragungen Ausführungsvorschriften zu erlassen über

(Text neue Fassung)

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Durchführung von Volksentscheiden, Volksbegehren und Volksbefragungen Ausführungsvorschriften zu erlassen über

1. das Stimm- und Eintragungsrecht und seine Ausübung,

2. die Erteilung von Stimmscheinen und Eintragungsscheinen,

3. die Bildung, die Tätigkeit und das Verfahren der Abstimmungs- und Eintragungsorgane,

4. die Bildung der Abstimmungs- und Eintragungsbezirke und ihre Bekanntmachung,

5. die Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Abstimmungs- und Eintragungsräume,

6. die Abstimmungs- und Eintragungshandlung,

7. die Stimmabgabe und Eintragung in Anstaltsbezirken, kleineren Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, gesperrten Wohnstätten sowie sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten,

8. die Briefabstimmung,

9. die Feststellung der Abstimmungs-, Eintragungs- und Befragungsergebnisse,

10. das Zulassungsverfahren bei Anträgen auf Volksbegehren,

11. das Eintragungsverfahren,

12. die Aufbewahrung und Vernichtung von Stimm-, Eintragungs- und Befragungsunterlagen.