Zum Bezug verbilligter Butter sind Anstalten, Heime und sonstige Einrichtungen berechtigt, soweit sie Gemeinschaftsverpflegung zum Verbrauch im Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeben und
- 1.
- damit gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen oder
- 2.
- im Falle öffentlich-rechtlicher Trägerschaft dies zur Wahrnehmung von Aufgaben der Erziehung, Ausbildung, Fortbildung, Jugendhilfe, Altenhilfe, des Gesundheitswesens oder des Wohlfahrtswesens oder zugunsten des in § 53 der Abgabenordnung genannten Personenkreises tun oder
- 3.
- als Einrichtungen im Sinne des § 4 Nr. 16, 18 oder 23 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit sind oder
- 4.
- Pflegesätze erheben, die im Rahmen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt werden können.
§ 10 MilchFettVerbrV Berechtigungsscheine (vom 01.01.2007) ... Eine in § 9 bezeichnete Einrichtung (gemeinnützige Einrichtung) erhält von der Bundesanstalt auf ... ist ferner eine Bescheinigung 1. des Finanzamtes in den Fällen des § 9 Nr. 1 und 3, 2. des Trägers im Falle des § 9 Nr. 2 oder 3. des ... in den Fällen des § 9 Nr. 1 und 3, 2. des Trägers im Falle des § 9 Nr. 2 oder 3. des Sozialamtes im Falle des § 9 Nr. 4 über die ... Trägers im Falle des § 9 Nr. 2 oder 3. des Sozialamtes im Falle des § 9 Nr. 4 über die Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen beizufügen. Als ... jeweiligen Voraussetzungen beizufügen. Als Bescheinigung nach Satz 1 gilt im Falle des § 9 Nr. 1 auch der letzte zugestellte Steuerbescheid oder Freistellungsbescheid, durch den die ... von Zuwendungen - Spenden - an die Einrichtung. Bezugsberechtigungen nach § 9 Nr. 1 bis 3 sind nach Ablauf von fünf Jahren, die nach § 9 Nr. 4 nach Ablauf von einem ... nach § 9 Nr. 1 bis 3 sind nach Ablauf von fünf Jahren, die nach § 9 Nr. 4 nach Ablauf von einem Jahr erneut durch Bescheinigungen nach Satz 1 nachzuweisen. ...
V. v. 08.11.2006 BGBl. I S. 2593