Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.12.2010 aufgehoben

Abschnitt 2 - Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung (MilchFettVerbrV k.a.Abk.)


Abschnitt 2 Gemeinnützige Einrichtungen

§ 9 Bezugsberechtigung



Zum Bezug verbilligter Butter sind Anstalten, Heime und sonstige Einrichtungen berechtigt, soweit sie Gemeinschaftsverpflegung zum Verbrauch im Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeben und

1.
damit gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen oder

2.
im Falle öffentlich-rechtlicher Trägerschaft dies zur Wahrnehmung von Aufgaben der Erziehung, Ausbildung, Fortbildung, Jugendhilfe, Altenhilfe, des Gesundheitswesens oder des Wohlfahrtswesens oder zugunsten des in § 53 der Abgabenordnung genannten Personenkreises tun oder

3.
als Einrichtungen im Sinne des § 4 Nr. 16, 18 oder 23 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit sind oder

4.
Pflegesätze erheben, die im Rahmen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt werden können.


§ 10 Berechtigungsscheine



(1) Eine in § 9 bezeichnete Einrichtung (gemeinnützige Einrichtung) erhält von der Bundesanstalt auf Antrag einen Berechtigungsschein für den Bezug verbilligter Butter. Der Antrag ist nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Muster zu stellen.

(2) Der Antrag muß enthalten

1.
eine schriftliche Erklärung der gemeinnützigen Einrichtung über die Anzahl der im Bezugszeitraum an der Gemeinschaftsverpflegung teilnehmenden Personen,

2.
eine schriftliche Erklärung, in der sich die gemeinnützige Einrichtung verpflichtet,

a)
die Butter nur zum Verbrauch durch Personen ihres Bereiches zu verwenden,

b)
der Bundesanstalt auf Verlangen die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, durch die die Verwendung der Butter nachgewiesen werden kann,

c)
einen der gewährten Beihilfe entsprechenden Betrag an die Bundesanstalt zu zahlen, wenn die Butter nicht nach Maßgabe von Buchstabe a verwendet wird.

(3) Dem Erstantrag ist ferner eine Bescheinigung

1.
des Finanzamtes in den Fällen des § 9 Nr. 1 und 3,

2.
des Trägers im Falle des § 9 Nr. 2 oder

3.
des Sozialamtes im Falle des § 9 Nr. 4

über die Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen beizufügen. Als Bescheinigung nach Satz 1 gilt im Falle des § 9 Nr. 1 auch der letzte zugestellte Steuerbescheid oder Freistellungsbescheid, durch den die Einrichtung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes wegen der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit worden ist, oder eine noch gültige Bescheinigung des Finanzamtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen - Spenden - an die Einrichtung. Bezugsberechtigungen nach § 9 Nr. 1 bis 3 sind nach Ablauf von fünf Jahren, die nach § 9 Nr. 4 nach Ablauf von einem Jahr erneut durch Bescheinigungen nach Satz 1 nachzuweisen.

(4) (weggefallen)




§ 11 Verpflichtungen der gemeinnützigen Einrichtung



Die gemeinnützige Einrichtung hat

1.
die für sie vorgesehene Ausfertigung des Berechtigungsscheines und die Unterlagen über den Bezug und die Verwendung der Butter sowie über die Anzahl der an der Gemeinschaftsverpflegung im jeweiligen Bezugszeitraum teilnehmenden Personen sieben Jahre nach Maßgabe des § 3 aufzubewahren;

2.
die Bundesanstalt, wenn sich die Voraussetzungen für den Bezug der Butter nach § 9 ändern oder fortfallen, unaufgefordert und unverzüglich hiervon zu unterrichten;

3.
im Falle des Kaufs bei einem zugelassenen Lieferanten bei der Übernahme der Butter zu bestätigen, daß es sich um "Markenbutter" handelt;

4.
der Bundesanstalt das Betreten der Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren; § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.




§ 12 Butter aus dem Markt der Gemeinschaft



(1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Zulassung von Lieferbetrieben, bei denen die gemeinnützigen Einrichtungen Butter kaufen dürfen, erfolgt durch einen Zulassungsschein, den die Bundesanstalt dem Lieferbetrieb auf seinen Antrag erteilt.

(2) Die Zulassung setzt voraus, daß der Antragsteller

1.
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht,

2.
sich gegenüber der Bundesanstalt schriftlich verpflichtet,

a)
nur solche Butter an gemeinnützige Einrichtungen zu liefern, die unter der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" im Sinne der Butterverordnung in den Verkehr gebracht werden darf oder, sofern es sich um in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellte Butter handelt, nachweislich die Qualitätsanforderungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt,

b)
im Verkehr mit gemeinnützigen Einrichtungen

aa)
über jede Teillieferung einen besonderen Lieferschein auszustellen und eine Durchschrift aufzubewahren,

bb)
sich die Übernahme der Butter durch die gemeinnützigen Einrichtungen, auch bei Teillieferungen, durch eine Bescheinigung mit dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Inhalt bestätigen zu lassen,

cc)
in den Rechnungen die in den in § 1 genannten Rechtsakten festgesetzte Beihilfe (Beihilfesatz je 100 kg Butter) und den auf den jeweiligen Beihilfebetrag entfallenden Umsatzsteuerbetrag gesondert auszuweisen,

c)
die Buchhaltung so zu führen, daß die ge- und verkauften Buttermengen, Name und Anschrift der jeweiligen Butterverkäufer und gemeinnützigen Einrichtungen sowie die Nummern der entsprechenden Berechtigungsscheine ausgewiesen sind.

(3) Beihilfeanträge müssen sich auf eine Mindestbuttermenge von 500 Kilogramm beziehen. Sie sind nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Muster zu stellen. Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch Bescheid fest.




§ 13 Zubereitung von Speisen durch Dritte



(1) Wird die Butter zur Zubereitung von Speisen verwendet, kann sich die gemeinnützige Einrichtung eines Dritten bedienen. Die Verantwortung für die zweckgerechte Verwendung der Butter (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) verbleibt bei der gemeinnützigen Einrichtung.

(2) Die gemeinnützige Einrichtung hat der Bundesanstalt die Beteiligung des Dritten unverzüglich mitzuteilen. Der Mitteilung ist eine Erklärung des Dritten beizufügen, in der sich dieser gegenüber der gemeinnützigen Einrichtung verpflichtet,

1.
die Butter zweckgerecht zu verwenden,

2.
in einer Weise Buch zu führen, dass sich aus der Buchführung die genaue Verwendung der Butter ergibt,

3.
die zu verarbeitende Butter getrennt von anderer Butter zu lagern.

(3) § 11 Nr. 4 findet auf den Dritten entsprechende Anwendung. Die gemeinnützige Einrichtung hat diesen darauf hinzuweisen.




§ 14 (aufgehoben)