(1) Wird die Butter zur Zubereitung von Speisen verwendet, kann sich die gemeinnützige Einrichtung eines Dritten bedienen. Die Verantwortung für die zweckgerechte Verwendung der Butter (§
10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) verbleibt bei der gemeinnützigen Einrichtung.
(2) Die gemeinnützige Einrichtung hat der Bundesanstalt die Beteiligung des Dritten unverzüglich mitzuteilen. Der Mitteilung ist eine Erklärung des Dritten beizufügen, in der sich dieser gegenüber der gemeinnützigen Einrichtung verpflichtet,
- 1.
- die Butter zweckgerecht zu verwenden,
- 2.
- in einer Weise Buch zu führen, dass sich aus der Buchführung die genaue Verwendung der Butter ergibt,
- 3.
- die zu verarbeitende Butter getrennt von anderer Butter zu lagern.
(3) §
11 Nr. 4 findet auf den Dritten entsprechende Anwendung. Die gemeinnützige Einrichtung hat diesen darauf hinzuweisen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 08.11.2006 BGBl. I S. 2593
Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich der Absatzmaßnahmen für Butter, Butterfett und Rahm
V. v. 22.03.2007 BGBl. I S. 474