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Änderung § 15 Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung vom 31.03.2007

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§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2007 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 22.03.2007 BGBl. I S. 474

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Butterabgabe, Beihilfegewährung


(Text neue Fassung)

§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten mit der Bundesanstalt abzuschließenden Kaufverträge haben dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Muster zu entsprechen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer Butter von der Bundesanstalt erwerben oder eine Beihilfe erhalten will, hat den Verarbeitungsbetrieb mitzuteilen und die Butter oder den Rahm unmittelbar dorthin oder in einen von der Bundesanstalt zugelassenen Lagerraum zu verbringen. Der Zeitpunkt der Verarbeitung ist drei Werktage vorher anzuzeigen.

(4) (weggefallen)