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Änderung § 16 Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung vom 31.03.2007

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§ 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2007 geltenden Fassung
§ 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 22.03.2007 BGBl. I S. 474

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Anerkennung der Verarbeitungs- und Abpackbetriebe


(Text neue Fassung)

§ 16 Zulassung der Verarbeitungs- und Abpackbetriebe


vorherige Änderung

(1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Anerkennung von Betrieben, die das Butterfett herstellen und abpacken, erfolgt durch einen Erlaubnisschein, den die Bundesanstalt auf Antrag erteilt. § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Die Anerkennung setzt voraus, daß der Antragsteller

1.
in seinem Betrieb das Butterfett entsprechend den Anforderungen der in § 1 genannten Rechtsakte herstellen und abpacken kann,

1a. für den jeweiligen Betrieb die Anforderungen
nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Milchverordnung erfüllt,

2. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht,

3. auf Verlangen
in zwei Stücken vorlegt

a) einen
Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die Butter oder der Rahm gelagert und verarbeitet werden soll,

b)
eine Beschreibung der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Butter- oder Rahmmengen sowie Art und Menge der Zutaten mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.

Die Erfordernisse nach den
in § 1 genannten Rechtsakten bleiben unberührt.

(3) Auf Verlangen
der Bundesanstalt hat der Antragsteller die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 nachzuweisen.



(1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Zulassung von Betrieben, die das Butterfett herstellen und abpacken, erfolgt durch einen Erlaubnisschein, den die Bundesanstalt auf schriftlichen Antrag erteilt.

(2) Unbeschadet der in § 1 genannten Rechtsakte ist dem Antrag nach Absatz 1 in zwei Ausfertigungen beizufügen:

1. eine Beschreibung der technischen Einrichtungen und der Herstellungskapazitäten,

2. ein
Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die Butter oder der Rahm gelagert und verarbeitet werden soll,

3.
eine Ablichtung der Zulassung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung.

Über
die nach Satz 1 erforderlichen Angaben hinaus kann die Bundesanstalt vom Antragsteller weitere Angaben verlangen.

(3) (aufgehoben)