Änderung § 17 Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung vom 31.03.2007

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§ 17 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2007 geltenden Fassung
§ 17 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 22.03.2007 BGBl. I S. 474

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Abgabe von Butterfett


(Text neue Fassung)

§ 17 Anzeigepflicht vor der Herstellung


vorherige Änderung

(1) Hersteller und gewerbliche Erwerber dürfen das Butterfett nur für den Direktverbrauch innerhalb der Europäischen Union und nur in den Originalverpackungen abgeben.

(2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf Butterfett, das in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt worden ist.



(1) Hersteller von Butterfett haben der Bundesanstalt spätestens drei Arbeitstage vor dem beabsichtigten Arbeitsgang das zugehörige Herstellungsprogamm zu übermitteln. Das Herstellungsprogramm muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

1. eine Beschreibung des vorgesehenen Arbeitsvorgangs,

2. die zu verwendenden Mengen an Butter oder Rahm,

3. Name der zu verwendenden Kennzeichnungsmittel,

4. Beginn, Dauer, Beendigung
und Ort des Arbeitsvorgangs,

5. Datum und Nummer der Mitteilung der Bundesanstalt über die Zuschlagserteilung.

Die Bundesanstalt kann weitere Angaben zum Herstellungsprogramm anfordern, soweit es der Überwachungszweck erfordert.

(2) Die Bundesanstalt kann auf schriftlichen Antrag des Herstellers zulassen, dass das Abpacken zur Vermarktung in einem anderen Betrieb als dem Betrieb des Herstellers erfolgt. Für den abpackenden Betrieb gilt Absatz 1 entsprechend.




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