Auf Grund des §
10 Abs. 2 des
Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 640-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, in Verbindung mit § 21 Abs. 2 der Reichsschuldenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 650-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird bestimmt, daß die verzinslichen Schatzanweisungen des ERP-Sondervermögens den Schuldverschreibungen nach § 21 Abs. 1 der Reichsschuldenordnung und den Vorschriften des Reichsschuldbuchgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651-1, veröffentlichten bereinigten Fassung gleichzusetzen sind.
Die Schatzanweisungen können somit in das Schuldbuch eingetragen werden.