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§ 5 - Schallschutzverordnung (SchallschutzV)

V. v. 05.04.1974 BGBl. I S. 903; aufgehoben durch § 7 V. v. 08.09.2009 BGBl. I S. 2992
Geltung ab 12.04.1974; FNA: 2129-4-2-1 Umweltschutz
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§ 5 Nachweis ausreichender Schalldämmung



(1) Die Verwendung der in § 4 aufgeführten Bauteile ist ohne Nachweis zulässig.

(2) Die ausreichende Bauschalldämmung nach § 3 ist durch das Prüfzeugnis einer bauaufsichtlich anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, wenn

1.
das Flächenverhältnis F0 zu F1 gleich oder kleiner als 2 ist,

2.
Bauteile verwendet werden, die nicht in § 4 aufgeführt sind oder

3.
die Ausführung der Bauteile von den Konstruktionsmerkmalen nach § 4 abweicht.

(3) Soll die ausreichende Bauschalldämmung der Bauteile an Ort und Stelle geprüft werden, so ist nach Anlage 3 zu verfahren.

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Zitierungen von § 5 SchallschutzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SchallschutzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchallschutzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SchallschutzV Grundsatz
... (2) In den baulichen Anlagen müssen die Aufenthaltsräume den in den §§ 3 bis 5 festgelegten Schallschutzanforderungen ...