(1) Die Verwendung der in §
4 aufgeführten Bauteile ist ohne Nachweis zulässig.
(2) Die ausreichende Bauschalldämmung nach §
3 ist durch das Prüfzeugnis einer bauaufsichtlich anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, wenn
- 1.
- das Flächenverhältnis F0 zu F1 gleich oder kleiner als 2 ist,
- 2.
- Bauteile verwendet werden, die nicht in § 4 aufgeführt sind oder
- 3.
- die Ausführung der Bauteile von den Konstruktionsmerkmalen nach § 4 abweicht.
(3) Soll die ausreichende Bauschalldämmung der Bauteile an Ort und Stelle geprüft werden, so ist nach Anlage
3 zu verfahren.