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§ 2 - Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs (StrVerkSiV)

V. v. 23.09.1980 BGBl. I S. 1795; zuletzt geändert durch Artikel 56 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 930-6-6 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 2 Beschränkung der Benutzung von Straßen oder Straßenstrecken



(1) Die unteren Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken außer aus den in § 45 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung genannten Gründen beschränken oder verbieten, soweit dies zur Sicherstellung des lebenswichtigen Verkehrs erforderlich ist. Sie dürfen den Verkehr außer durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auch durch sonstige Verfügungen beschränken oder verbieten. Auf den Kreuzungs- und Anliegerverkehr ist Rücksicht zu nehmen. Die zuständigen obersten Landesbehörden und die höheren Verwaltungsbehörden können die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen, wenn dies der Sicherstellung des weiträumigen Verkehrs dient.

(2) Von den Beschränkungen und Verboten sind befreit

1.
die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Organisationen des Zivilschutzes, der Zolldienst, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist, sowie die Unternehmen, die nach § 1 des Postsicherstellungsgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet sind, und es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,

2.
die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes zur Erfüllung dringender militärischer Erfordernisse,

3.
die in § 35 Abs. 5a und 6 der Straßenverkehrs-Ordnung genannten Fahrzeuge, soweit ihr Einsatz dies erfordert.





 

Frühere Fassungen von § 2 StrVerkSiV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 56 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1858

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 StrVerkSiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 StrVerkSiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrVerkSiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 StrVerkSiV Zuwiderhandlungen
... Bahn schafft, 2. einer Verkehrsbeschränkung oder einem Verkehrsverbot nach § 2 Abs. 1 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 3 einen Personenkraftwagen oder ein Kraftrad ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 56 TKMoG Änderung der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs
... 930-6-6) In § 2 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs vom 23. September 1980 (BGBl. I S. 1795), die zuletzt durch Artikel 504 der Verordnung vom 31. ...