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Änderung § 2 StrVerkSiV vom 01.12.2021

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§ 2 StrVerkSiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 2 StrVerkSiV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 56 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Beschränkung der Benutzung von Straßen oder Straßenstrecken


(1) Die unteren Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken außer aus den in § 45 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung genannten Gründen beschränken oder verbieten, soweit dies zur Sicherstellung des lebenswichtigen Verkehrs erforderlich ist. Sie dürfen den Verkehr außer durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auch durch sonstige Verfügungen beschränken oder verbieten. Auf den Kreuzungs- und Anliegerverkehr ist Rücksicht zu nehmen. Die zuständigen obersten Landesbehörden und die höheren Verwaltungsbehörden können die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen, wenn dies der Sicherstellung des weiträumigen Verkehrs dient.

(2) Von den Beschränkungen und Verboten sind befreit

(Text alte Fassung)

1. die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Organisationen des Zivilschutzes, der Zolldienst, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist, sowie die Unternehmen nach § 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes, soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind und es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,

(Text neue Fassung)

1. die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Organisationen des Zivilschutzes, der Zolldienst, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist, sowie die Unternehmen, die nach § 1 des Postsicherstellungsgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet sind, und es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,

2. die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes zur Erfüllung dringender militärischer Erfordernisse,

3. die in § 35 Abs. 5a und 6 der Straßenverkehrs-Ordnung genannten Fahrzeuge, soweit ihr Einsatz dies erfordert.




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