§ 6 Förmliche und allgemeine Zuleitung
(1) Die Bundesregierung übersendet dem Bundestag alle Vorhaben mit einem Zuleitungsschreiben (förmliche Zuleitung). Das Zuleitungsschreiben enthält auf der Grundlage des zuzuleitenden Dokuments die folgenden Hinweise:
- 1.
- den wesentlichen Inhalt und die Zielsetzung des Vorhabens,
- 2.
- das Datum des Erscheinens des betreffenden Dokuments in deutscher Sprache,
- 3.
- die Rechtsgrundlage,
- 4.
- das anzuwendende Verfahren und
- 5.
- die Benennung des federführenden Bundesministeriums.
(2) Die Bundesregierung übersendet dem Bundestag alle bei ihr eingehenden Ratsdokumente (allgemeine Zuleitung).
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen BundestagesB. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1712
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union
G. v. 17.11.2005 BGBl. S. 3178; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3022
Artikel 2 EUZBBRAAG Änderungen anderer Gesetze ... oder 5 Prozent der Mitglieder des Bundestages erklärt werden." 2. § 6 wird wie folgt gefasst: § 6 Bundestag-Bundesregierung-Vereinbarung ... erklärt werden." 2. § 6 wird wie folgt gefasst: § 6 Bundestag-Bundesregierung-Vereinbarung Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung ... zwischen Bundestag und Bundesregierung vorbehalten." 3. Im neu gefassten § 6 wird nach dem Satz 1 folgender Satz angefügt: In dieser Vereinbarung sind ...
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union
G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3026
Zitate in aufgehobenen TitelnGesetz über die Ausübung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates aus dem Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa
Artikel 1 G. v. 17.11.2005 BGBl. S. 3178; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3022
§ 6 EUZBBRAG Vereinbarungen zu Unterrichtungen ... nach diesem Gesetz bleiben der Vereinbarung zwischen Bundestag und Bundesregierung nach § 6 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in ...
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