Auf Grund des §
49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 des
Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448) wird vom Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit sowie auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) vom Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
Die in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Stoffe und Zubereitungen sind Stoffe oder Zubereitungen in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannter Wirkungen im Sinne des §
49 Abs. 1 des
Arzneimittelgesetzes.
Auf die Abgabe von Arzneimitteln,
- a)
- die in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmte Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder
- b)
- die Zubereitungen aus den in der Anlage bestimmten Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder
- c)
- denen die unter a und b genannten Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind,
finden die Vorschriften der §§ 2 bis 5 der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel vom 31. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1933) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445) auch im Land Berlin.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Verordnung über die Bestimmung von Stoffen und Zubereitungen nach §
35 a des
Arzneimittelgesetzes vom 19. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1444), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1977 (BGBl, I S. 2762), tritt am 1. Januar 1981 außer Kraft.
(3) Sind weitere Stoffe oder Zubereitungen in die Anlage aufgenommen worden, so dürfen kosmetische Mittel, die solche Stoffe oder Zubereitungen enthalten, noch zwölf Monate nach dem Inkrafttreten der Ergänzung der Anlage weiterhin hergestellt, eingeführt und in den Verkehr gebracht werden, soweit dies bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ergänzung zulässig war. § 24 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowie auf Grund des § 26 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes erlassene Rechtsvorschriften bleiben unberührt.