(1) In der Meldung nach §
32 Abs. 3 des Gesetzes ist von den nach § 25 des Gesetzes Vorratspflichtigen für jede Erzeugnisgruppe anzugeben
- 1.
- die Menge der
- a)
- im Geltungsbereich des Gesetzes hergestellten Erzeugnisse,
- b)
- ausgeführten oder an ausländische Streitkräfte gelieferten Erzeugnisse,
- c)
- zum Bebunkern von Seeschiffen verwendeten Erzeugnisse,
- d)
- als Betriebsstoff zur Aufrechterhaltung des Herstellungsbetriebes im Sinne des § 3 des Mineralölsteuergesetzes verwendeten Erzeugnisse,
- e)
- Erzeugnisse, die gemäß § 25 Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 5 des Gesetzes als aus im Geltungsbereich des Gesetzes gefördertem Erdöl hergestellt gelten,
- 2.
- die Berechnung der zu haltenden Vorratsmenge.
(2) Als Gesamtverarbeitungsschlüssel sind anzugeben
- 1.
- die bei der Erdölverarbeitung insgesamt eingesetzten Mengen
- a)
- an Erdöl,
- b)
- an Halbfertigerzeugnissen
sowie der Anteil des im Geltungsbereich des Gesetzes geförderten Erdöls an der Summe dieser Mengen,
- 2.
- die bei der Verarbeitung von Erdöl und Halbfertigerzeugnissen
- a)
- angefallenen absatzbereiten Mengen an Erdölerzeugnissen, aufgegliedert nach den in § 3 Abs. 1 des Gesetzes genannten Erzeugnisgruppen und sonstigen Erzeugnissen,
- b)
- angefallenen und für den Eigenverbrauch verwendeten Mengen,
- c)
- eingetretenen Verarbeitungsverluste
sowie ihre Anteile an der Summe aller eingesetzten Mengen. Wahlweise können die unter den Buchstaben a bis c gemeldeten Mengen, aufgeteilt nach Herstellung aus Erdöl und Halbfertigerzeugnissen, gemeldet und ihre Anteile an dem eingesetzten Erdöl und den eingesetzten Halbfertigerzeugnissen getrennt errechnet werden.