Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

§ 2 - Verordnung über die Meldung der Bestände an Erdöl und Erdölerzeugnissen (EÖlBMeldV k.a.Abk.)

V. v. 27.11.1978 BGBl. I S. 1840; aufgehoben durch Artikel 79 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 01.12.1978; FNA: 754-5-2 Energieversorgung
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§ 2



(1) In der Meldung nach § 32 Abs. 3 des Gesetzes ist von den nach § 25 des Gesetzes Vorratspflichtigen für jede Erzeugnisgruppe anzugeben

1.
die Menge der

a)
im Geltungsbereich des Gesetzes hergestellten Erzeugnisse,

b)
ausgeführten oder an ausländische Streitkräfte gelieferten Erzeugnisse,

c)
zum Bebunkern von Seeschiffen verwendeten Erzeugnisse,

d)
als Betriebsstoff zur Aufrechterhaltung des Herstellungsbetriebes im Sinne des § 3 des Mineralölsteuergesetzes verwendeten Erzeugnisse,

e)
Erzeugnisse, die gemäß § 25 Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 5 des Gesetzes als aus im Geltungsbereich des Gesetzes gefördertem Erdöl hergestellt gelten,

2.
die Berechnung der zu haltenden Vorratsmenge.

(2) Als Gesamtverarbeitungsschlüssel sind anzugeben

1.
die bei der Erdölverarbeitung insgesamt eingesetzten Mengen

a)
an Erdöl,

b)
an Halbfertigerzeugnissen

sowie der Anteil des im Geltungsbereich des Gesetzes geförderten Erdöls an der Summe dieser Mengen,

2.
die bei der Verarbeitung von Erdöl und Halbfertigerzeugnissen

a)
angefallenen absatzbereiten Mengen an Erdölerzeugnissen, aufgegliedert nach den in § 3 Abs. 1 des Gesetzes genannten Erzeugnisgruppen und sonstigen Erzeugnissen,

b)
angefallenen und für den Eigenverbrauch verwendeten Mengen,

c)
eingetretenen Verarbeitungsverluste

sowie ihre Anteile an der Summe aller eingesetzten Mengen. Wahlweise können die unter den Buchstaben a bis c gemeldeten Mengen, aufgeteilt nach Herstellung aus Erdöl und Halbfertigerzeugnissen, gemeldet und ihre Anteile an dem eingesetzten Erdöl und den eingesetzten Halbfertigerzeugnissen getrennt errechnet werden.



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