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§ 4 - Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB)

V. v. 12.11.1979 BGBl. I S. 1922; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
Geltung ab 16.11.1979; FNA: 610-10-6 Allgemeines Steuerrecht
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§ 4 Antrag auf Zulassung zur Prüfung



(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.

(2) Der Bewerber muß in dem Antrag angeben

1.
Namen, Wohnsitz oder vorwiegenden Aufenthalt und Anschrift sowie Beruf und Ort der vorwiegend beruflichen Tätigkeit,

2.
den Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung,

3.
ob und bei welcher Stelle er bereits früher einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung eingereicht hat,

4.
welche Staatsangehörigkeit er besitzt.

(3) Dem Antrag sind beizufügen

1.
ein Lebenslauf mit genauen Angaben über die Person und den beruflichen Werdegang,

2.
beglaubigte Abschrift der Prüfungszeugnisse, Diplome und Befähigungsnachweise über die gesetzlichen Vorbildungsvoraussetzungen für die Prüfung als Steuerberater,

3.
beglaubigte Abschrift der Zeugnisse über die bisherige berufliche Tätigkeit des Bewerbers, insbesondere mit Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern, und über bisher von ihm abgelegte einschlägige Prüfungen; Nachweise über die Arbeitszeit,

4.
ein Paßbild.

(4) u. (5) (weggefallen)



 

Zitierungen von § 4 DVStB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 DVStB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DVStB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 DVStB Sonstige Nachweise (vom 23.04.2016)
... Fällen des § 37a Abs. 2 des Gesetzes sind dem Antrag zusätzlich zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 4 genannten Unterlagen beizufügen 1. (aufgehoben) ...
§ 7 DVStB Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
... sie beruht, geändert werden. (5) Für das Verfahren sind die §§ 1, 4 , 5 und 8 entsprechend ...
§ 8 DVStB Antrag auf Befreiung von der Prüfung
... § 1 Abs. 1 und § 4 gelten sinngemäß für einen Antrag auf Befreiung von der Prüfung nach § ... 38 des Gesetzes mit der Maßgabe, daß der Bewerber in der Erklärung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 über etwaige frühere Anträge auf Zulassung zur Prüfung oder auf ... (2) Der Bewerber hat dem Antrag auf Befreiung von der Prüfung an Stelle der in § 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3 genannten Nachweise beizufügen 1. in den Fällen des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 37 EURLHuGBUG Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
... „sind dem Antrag zusätzlich" werden die Wörter „zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 4 genannten Unterlagen" eingefügt. 2. In Nummer 2 ...