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Änderung § 41 DVStB vom 01.08.2022

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§ 41 DVStB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 41 DVStB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666

(Textabschnitt unverändert)

§ 41 Anerkennungsurkunde


1 Die Anerkennungsurkunde enthält

1. die Bezeichnung der anerkennenden Steuerberaterkammer,

2. Ort und Datum der Anerkennung,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. Firma oder Name der Gesellschaft,

4. die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft,

(Text neue Fassung)

3. Firma oder Name der Berufsausübungsgesellschaft,

4. die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft,

5. Dienstsiegel und

6. Unterschrift.

vorherige Änderung

2 Außer der Firma oder dem Namen sind keine weiteren Bezeichnungen der Gesellschaft in die Anerkennungsurkunde aufzunehmen.



2 Außer der Firma oder dem Namen sind keine weiteren Bezeichnungen der Berufsausübungsgesellschaft in die Anerkennungsurkunde aufzunehmen.