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Änderung § 45 DVStB vom 01.08.2022

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§ 45 DVStB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 45 DVStB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45 Registerführende Stelle


(Text neue Fassung)

§ 45 (aufgehoben)


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(1) Das Berufsregister wird durch die zuständige Steuerberaterkammer geführt. Die Steuerberaterkammern können sich bei der Führung des Berufsregisters einer nach § 84 des Gesetzes gebildeten Arbeitsgemeinschaft bedienen.

(2) Alle Eintragungen und Löschungen im Berufsregister sind den Beteiligten mitzuteilen. Die Löschung von Steuerberatungsgesellschaften ist ferner dem zuständigen Registergericht mitzuteilen.

(3) Die Einsicht in das Berufsregister ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.