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Artikel 5 - Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (BRAORefG k.a.Abk.)

G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Geltung ab 01.08.2022, abweichend siehe Artikel 36
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Artikel 5 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften


Artikel 5 ändert mWv. 1. August 2022 DVStB § 40, § 41, § 45, § 46, § 47, § 48, § 49, § 50, § 51, § 52, § 54, § 55

Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

„Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften".

2.
Die Überschrift des Dritten Teils wird wie folgt gefasst:

„Dritter Teil Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft".

3.
§ 40 wird wie folgt gefasst:

§ 40 Verfahren

(1) Der Antrag auf Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft ist schriftlich bei der Steuerberaterkammer einzureichen, in deren Kammerbezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat. In dem Antrag sind anzugeben:

1.
Name, Beruf und berufliche Niederlassung der Personen, die die Berufsausübungsgesellschaft verantwortlich führen (§ 55b des Steuerberatungsgesetzes), sowie

2.
Name, Beruf und berufliche Niederlassung der Gesellschafter der Berufsausübungsgesellschaft (§ 50 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes).

(2) Die zuständige Steuerberaterkammer prüft anhand des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung, ob die Voraussetzungen nach § 53 Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes erfüllt sind.

(3) Liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung vor, hat die zuständige Steuerberaterkammer die Berufsausübungsgesellschaft durch Ausstellung einer Urkunde nach § 54 Absatz 4 des Steuerberatungsgesetzes als Berufsausübungsgesellschaft anzuerkennen. Vor Eintragung in das Handels- und Partnerschaftsregister kann die zuständige Steuerberaterkammer bereits bestätigen, dass bis auf die Eintragung in das Handels- und Partnerschaftsregister alle Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

(4) Über die Ablehnung des Antrags ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen."

4.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Wort „Gesellschaft" durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaft" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird das Wort „Steuerberatungsgesellschaft" durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaft" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Gesellschaft" durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaft" ersetzt.

5.
Der Fünfte Teil wird aufgehoben.

6.
§ 51 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Steuerberatungsgesellschaften" durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaften" ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

7.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Steuerberatungsgesellschaft" durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaft" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Berufsausübungsgesellschaften mit der Maßgabe, dass die Mindestversicherungssumme in den Fällen des § 55f Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes eine Million Euro und in den Fällen des § 55f Absatz 4 des Steuerberatungsgesetzes fünfhunderttausend Euro sowie die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden mindestens den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme betragen muss."

8.
§ 54 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist eine versicherungspflichtige Person zugleich als Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer bestellt oder ist eine versicherungspflichtige Berufsausübungsgesellschaft zugleich als Berufsausübungsgesellschaft im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft anerkannt, wird der Versicherungspflicht auch mit einer diesen Berufen vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung genügt, sofern der Versicherungsvertrag die Voraussetzungen der §§ 52 und 53a erfüllt."

9.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird das Wort „Steuerberatungsgesellschaft" durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaft" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Absatz 1 gilt sinngemäß für Berufsausübungsgesellschaften, die nach § 53 Absatz 1 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes nicht anerkennungspflichtig sind, mit der Maßgabe, dass eine entsprechende Versicherungsbescheinigung mit der Übermittlung der Daten für das Verzeichnis nach § 86b des Steuerberatungsgesetzes der Steuerberaterkammer, in deren Bezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat, vorzulegen ist."