Änderung § 12 DVStB vom 01.07.2025

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 StBBerÄndV am 1. Juli 2025 und Änderungshistorie der DVStB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 12 DVStB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2025 geltenden Fassung
§ 12 DVStB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 443

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 12 Rechtsstellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind nicht weisungsgebunden. 2 Sie dürfen die Zulassungs- und Prüfungsunterlagen einsehen.

(2) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben über Tatsachen, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren.

(3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind aus dem Gebührenaufkommen zu entschädigen.




Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed