§ 18 DVStB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2025 geltenden Fassung | § 18 DVStB n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 443 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Fertigung der Aufsichtsarbeiten | |
(1) 1 Die Prüfungsaufgaben der Aufsichtsarbeiten werden von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit den übrigen für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden gestellt. 2 Sie bestimmt die zulässigen Hilfsmittel und die Bearbeitungszeit. 3 Die Bearbeitungszeit soll für jede Arbeit mindestens vier und höchstens sechs Stunden betragen. 4 Die zuständige Steuerberaterkammer bestimmt in der Ladung zur schriftlichen Prüfung, ob die Arbeiten mit der Anschrift und der Unterschrift des Bewerbers oder mit der zugeteilten Kennzahl zu versehen sind. (2) 1 Die Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten. 2 Sie sind von der zuständigen Steuerberaterkammer an den jeweiligen Prüfungstagen dem Aufsichtsführenden in der erforderlichen Anzahl zur Verteilung an die erschienenen Bewerber auszuhändigen. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Auf Antrag hat die zuständige Steuerberaterkammer körperbehinderten Personen für die Fertigung der Aufsichtsarbeiten der Behinderung entsprechende Erleichterungen zu gewähren. 2 Der Antrag soll mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden. 3 Die zuständige Steuerberaterkammer kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die zuständige Steuerberaterkammer hat einem Bewerber, der wegen einer nachgewiesenen Behinderung bei der Fertigung der Aufsichtsarbeiten erheblich beeinträchtigt ist, auf Antrag einen seiner Behinderung entsprechenden Nachteilsausgleich zu gewähren. 2 Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht verändert werden. 3 Der Antrag soll mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden. 4 Die zuständige Steuerberaterkammer kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. |