§ 5 - Telekom-Arbeitszeitverordnung (TelekomAZV)

V. v. 23.06.2000 BGBl. I S. 931; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.10.2015 BGBl. I S. 1685
Geltung ab 01.07.2000; FNA: 900-10-4-17 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 5 Lebensarbeitszeitkonten


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamte sowie für Beamtinnen und Beamte, denen eine Tätigkeit bei einem Unternehmen im Sinne von § 4 Absatz 4 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes zugewiesen worden ist, kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten ein Lebensarbeitszeitkonto geführt werden, wenn keine betrieblichen oder betriebswirtschaftlichen Belange entgegenstehen. Auf dem Lebensarbeitszeitkonto können Zeitguthaben angespart und für zusammengefasste Freistellungszeiten verwendet werden.

(2) Dem Lebensarbeitszeitkonto können auf Antrag gutgeschrieben werden:

1.
Zeitguthaben, die in Arbeitszeitkonten nach den §§ 3 und 4 erfasst sind, sowie

2.
Ansprüche auf Dienstbefreiung für dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit.

In jedem Kalenderjahr sollen dem Lebensarbeitszeitkonto nicht mehr als 80 Stunden gutgeschrieben werden. Die Stundenzahl nach Satz 2 reduziert sich bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit.

(3) Das Zeitguthaben ist bis zum Eintritt in den Ruhestand durch Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Besoldung vollständig abzubauen. Ist eine Freistellung bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht möglich, so ist das verbleibende Zeitguthaben abzugelten. Die Höhe der Abgeltung beträgt je Stunde:

1.
12 Euro in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 4,

2.
15 Euro in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,

3.
20 Euro in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,

4.
27 Euro in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16.

(4) Die näheren Einzelheiten zur Führung der Lebensarbeitszeitkonten, der Durchführung der Freistellungszeiten sowie zur Abgeltung der Zeitguthaben regelt der Vorstand der Deutschen Telekom AG.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Einführung von Lebensarbeitszeitkonten für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten und zur Änderung weiterer Vorschriften für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten V. v. 12. Oktober 2015 BGBl. I S. 1685 m.W.v. 21. Oktober 2015

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Frühere Fassungen von § 5 TelekomAZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.10.2015Artikel 1 Verordnung zur Einführung von Lebensarbeitszeitkonten für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten und zur Änderung weiterer Vorschriften für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten
vom 12.10.2015 BGBl. I S. 1685

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Zitierungen von § 5 TelekomAZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TelekomAZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TelekomAZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Einführung von Lebensarbeitszeitkonten für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten und zur Änderung weiterer Vorschriften für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten
V. v. 12.10.2015 BGBl. I S. 1685
Artikel 1 PostBLArbZKEV Änderung der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000
... 2 bis 4" durch die Wörter „dieser Verordnung" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Lebensarbeitszeitkonten (1) ... Verordnung" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Lebensarbeitszeitkonten (1) Für die bei der Deutschen Telekom AG ...


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