§ 21
Zu den Monopolbrennereien gehören
- 1.
- die Brennereien, die von der Bundesmonopolverwaltung betrieben werden,
- 2.
- die Brennereien, die Branntwein aus Zellstoffen, einschließlich der Ablaugen der Zellstoffgewinnung, aus Kalziumkarbid oder aus anderen Stoffen herstellen, aus denen Branntwein im Monopolgebiet vor dem 1. Oktober 1914 gewerblich nicht gewonnen worden ist.
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interne Verweise§ 30 BranntwMonG ... über das Brennrecht finden auf Monopolbrennereien, soweit sie Branntwein aus den in § 21 Nr. 2 genannten Stoffen verarbeiten, keine ...
§ 38 BranntwMonG ... 1. die Brennerei Stoffe verwendet, deren Verarbeitung den Monopolbrennereien (§ 21 ) vorbehalten ist, 2. die Brennerei aus einer Brennereiklasse in eine andere ...
§ 76 BranntwMonG (vom 08.09.2015) ... einer Abfindungsbrennerei hergestellt worden ist, 3. Branntwein, der aus den in § 21 Nr. 2 bezeichneten Stoffen hergestellt worden ist, 4. Branntwein aus Bier und ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Zitate in aufgehobenen TitelnBrennereiordnung
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
§ 1 BrennO (vom 15.12.2010) ... Die Brennereien sind Monopolbrennereien ( § 21 des Gesetzes) oder Eigenbrennereien. Eigenbrennereien sind alle Brennereien, die nicht zu den ...
§ 116a BrennO ... Obststoffe oder die Stoffe verarbeiten, deren Verarbeitung den Monopolbrennereien (§ 21 des Gesetzes) vorbehalten ist; 4. Brennereien, die im Abschnitt brennen, wenn sie ihre ...
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