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Änderung § 21 BranntwMonG vom 15.12.2010

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§ 21 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 21 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 65 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864

(Textabschnitt unverändert)

§ 21


Zu den Monopolbrennereien gehören

(Text alte Fassung)

1. die Brennereien, die von der Reichsmonopolverwaltung betrieben werden,

(Text neue Fassung)

1. die Brennereien, die von der Bundesmonopolverwaltung betrieben werden,

2. die Brennereien, die Branntwein aus Zellstoffen, einschließlich der Ablaugen der Zellstoffgewinnung, aus Kalziumkarbid oder aus anderen Stoffen herstellen, aus denen Branntwein im Monopolgebiet vor dem 1. Oktober 1914 gewerblich nicht gewonnen worden ist.