(1) Als Obstbrennereien gelten die Brennereien, die ausschließlich Obst, Beeren, Wein, Weinhefe, Most, Wurzeln oder Rückstände davon verarbeiten.
(2) Der Kreis der in Absatz 1 bezeichneten Stoffe ist durch die Ausführungsbestimmungen zu umschreiben; er kann vom Bundesministerium der Finanzen für besondere Ausnahmefälle erweitert werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 72 BranntwMonG (vom 01.10.2006) ... Grundsätzen bestimmen. (3) Für Branntwein, der aus den in § 27 genannten Stoffen, mit Ausnahme von Wein, Steinobst, Beeren, Enzianwurzeln und Topinamburs, von ...
§ 76 BranntwMonG (vom 08.09.2015) ... sind ausgenommen 1. Branntwein, zu dessen Herstellung ausschließlich in § 27 bezeichnete Stoffe verwendet worden sind, 2. Branntwein, der in einer ...
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
§ 2 BrennO (vom 15.12.2010) ... Branntweingewinnung gehören, nicht enthalten. (4) Als Obststoffe gelten die in § 27 Abs. 1 des Gesetzes genannten Stoffe. Im einzelnen werden verstanden: a) unter ... Wein (vgl. unter c) entstehenden Abfälle und Rückstände. (5) Zu den in § 27 des Gesetzes genannten Stoffen gehören auch Topinamburs (Roßkartoffeln). ...