(1) Wer keine eigene Brennerei besitzt, darf nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen selbstgewonnene Stoffe der in §
27 bezeichneten Art in der Brennerei eines anderen verarbeiten, soweit der im Betriebsjahr gewonnene Branntwein nicht über 50 Liter Weingeist hinausgeht (Stoffbesitzer). Dieser Branntwein gilt als innerhalb des Brennrechts hergestellt.
(2) Die Vorschrift in Absatz 1 gilt nicht für Stoffe, die in Bezirken gewonnen sind, in denen in den Betriebsjahren 1908/09 bis 1914/15 solche Stoffe in der bezeichneten Weise nicht verarbeitet worden sind.
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
§ 9 BrennO ... Stoffbesitzer (§ 36 des Gesetzes) sind natürliche Personen, die kein eigenes Brenngerät haben, ... eine Person, in der Regel der Haushaltsvorstand, berechtigt, selbstgewonnene Stoffe nach § 36 des Gesetzes auf Branntwein zu verarbeiten; das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen. Besitzer von ... Die Bezirke, in denen die Verarbeitung selbstgewonnener Stoffe durch Stoffbesitzer nach § 36 Abs. 1 des Gesetzes zulässig ist, sind: 1. der Oberfinanzbezirk Hessen; ...