Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 36 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
|

Erster Teil Branntweinmonopol

Vierter Abschnitt Brennrecht

- Stoffbesitzer

§ 36



(1) Wer keine eigene Brennerei besitzt, darf nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen selbstgewonnene Stoffe der in § 27 bezeichneten Art in der Brennerei eines anderen verarbeiten, soweit der im Betriebsjahr gewonnene Branntwein nicht über 50 Liter Weingeist hinausgeht (Stoffbesitzer). Dieser Branntwein gilt als innerhalb des Brennrechts hergestellt.

(2) Die Vorschrift in Absatz 1 gilt nicht für Stoffe, die in Bezirken gewonnen sind, in denen in den Betriebsjahren 1908/09 bis 1914/15 solche Stoffe in der bezeichneten Weise nicht verarbeitet worden sind.

Anzeige