(1) Landwirtschaftliche Brennereien (§
25 Abs. 2 und 3) können auf Antrag mit Beginn des folgenden Betriebsjahres vom Bundesminister der Finanzen oder der von ihm bestimmten Stelle zu einer Gemeinschaftsbrennerei (§
25 Abs. 3) zusammengelegt werden. Das Brennrecht der Gemeinschaftsbrennerei entspricht der Summe der Brennrechte der zusammengelegten Brennereien.
(2) Die Brennereien erlöschen im Zeitpunkt der Zusammenlegung. Mit den Betriebseinrichtungen darf auf den bisherigen Brennereigrundstücken eine Brennerei nicht mehr betrieben werden. Das gilt nicht für die Betriebseinrichtung, mit der die Gemeinschaftsbrennerei betrieben wird.
(3) Brennrechte betriebsfähiger landwirtschaftlicher Brennereien können vom Bundesminister der Finanzen oder der von ihm bestimmten Stelle auf Antrag mit Beginn des folgenden Betriebsjahres auf andere Brennereien gleicher Brennereiklasse (§
24) übertragen werden. Die Übertragung ist ausgeschlossen, wenn sie für ein Brennrecht beantragt wird, das in den letzten drei Jahren vor dem beantragten Übertragungszeitpunkt übertragen worden ist. Der Bundesminister der Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle kann zur Vermeidung von Härten aus der Abwicklung früherer Übertragungen für eine Übergangszeit von drei Betriebsjahren Ausnahmen zulassen.
(4) Brennrechte sollen nicht übertragen werden, wenn dies zu höheren Übernahmegeldzahlungen der Bundesmonopolverwaltung führt. Brennrechte von Brennereien, die nach §
58 Satz 2 aus dem Branntweinmonopol ausscheiden, werden nicht übertragen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 166 BranntwMonG (vom 29.06.2013) ... in Kraft die Vorschriften des § 72, am 1. Mai 1922 die Vorschriften der §§ 29, 42 , 79, 84, 90 bis 93, 100, 104, 109, 114, 118, 129, 131, 132, 133, 150 bis 173, 177, 179, 181 dieses ...
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1594
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431