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§ 42 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 42 Zulassung der Zusammenlegung und der Übertragung



(1) Landwirtschaftliche Brennereien (§ 25 Abs. 2 und 3) können auf Antrag mit Beginn des folgenden Betriebsjahres vom Bundesminister der Finanzen oder der von ihm bestimmten Stelle zu einer Gemeinschaftsbrennerei (§ 25 Abs. 3) zusammengelegt werden. Das Brennrecht der Gemeinschaftsbrennerei entspricht der Summe der Brennrechte der zusammengelegten Brennereien.

(2) Die Brennereien erlöschen im Zeitpunkt der Zusammenlegung. Mit den Betriebseinrichtungen darf auf den bisherigen Brennereigrundstücken eine Brennerei nicht mehr betrieben werden. Das gilt nicht für die Betriebseinrichtung, mit der die Gemeinschaftsbrennerei betrieben wird.

(3) Brennrechte betriebsfähiger landwirtschaftlicher Brennereien können vom Bundesminister der Finanzen oder der von ihm bestimmten Stelle auf Antrag mit Beginn des folgenden Betriebsjahres auf andere Brennereien gleicher Brennereiklasse (§ 24) übertragen werden. Die Übertragung ist ausgeschlossen, wenn sie für ein Brennrecht beantragt wird, das in den letzten drei Jahren vor dem beantragten Übertragungszeitpunkt übertragen worden ist. Der Bundesminister der Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle kann zur Vermeidung von Härten aus der Abwicklung früherer Übertragungen für eine Übergangszeit von drei Betriebsjahren Ausnahmen zulassen.

(4) Brennrechte sollen nicht übertragen werden, wenn dies zu höheren Übernahmegeldzahlungen der Bundesmonopolverwaltung führt. Brennrechte von Brennereien, die nach § 58 Satz 2 aus dem Branntweinmonopol ausscheiden, werden nicht übertragen.





 

Frühere Fassungen von § 42 BranntwMonG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2006Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
vom 15.07.2006 BGBl. I S. 1594

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 42 BranntwMonG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 BranntwMonG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BranntwMonG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 166 BranntwMonG (vom 29.06.2013)
... in Kraft die Vorschriften des § 72, am 1. Mai 1922 die Vorschriften der §§ 29, 42 , 79, 84, 90 bis 93, 100, 104, 109, 114, 118, 129, 131, 132, 133, 150 bis 173, 177, 179, 181 dieses ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1594
Artikel 1 BranntwMonGuaÄndG Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
... 32, 39 Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie § 40 Abs. 5 werden aufgehoben. 2. In § 42 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „oder gewerblicher" gestrichen. 3. In ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Brennereiordnung
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
§ 213d BrennO Ermittlung des Betriebsabzugs bei der Nutzungsüberlassung von Brennrechten, der Zusammenlegung von Brennereien sowie der Übertragung von Brennrechten nach § 42 Abs. 1, 3 und § 42a des Gesetzes (vom 01.10.2006)
... wird der Betriebsabzug nicht ermäßigt. (2) Werden Brennereien nach § 42 Abs. 1 des Gesetzes zusammengelegt oder Brennrechte nach § 42 Abs. 3 des Gesetzes ... Werden Brennereien nach § 42 Abs. 1 des Gesetzes zusammengelegt oder Brennrechte nach § 42 Abs. 3 des Gesetzes übertragen, ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden. (3) ... 2 gewährte Vergünstigung entfällt wieder, wenn die Brennerei erneut nach § 42 Abs. 1 des Gesetzes mit einer oder mehreren Brennereien zusammengelegt oder das Brennrecht erneut ... Gesetzes mit einer oder mehreren Brennereien zusammengelegt oder das Brennrecht erneut nach § 42 Abs. 3 des Gesetzes übertragen oder nach § 42a des Gesetzes zur Nutzung überlassen ...