§ 58
(1) Der im Monopolgebiet hergestellte Branntwein ist, soweit nicht in diesem Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind (§
76), nach der Abnahme (§
59) zum Branntweinübernahmepreis an die Bundesmonopolverwaltung abzuliefern.
(2) (aufgehoben)
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interne Verweise§ 58a BranntwMonG (vom 01.10.2013) ... die bis 30. September 2012 einen Antrag auf Befreiung von der Ablieferungspflicht nach § 58 Absatz 1 Satz 2 in der bis 30. September 2013 geltenden Fassung gestellt haben, erhalten für ... 2012 bis 30. September 2013, einen Antrag auf Befreiung von der Ablieferungspflicht nach § 58 Absatz 1 Satz 2 in der bis 30. September 2013 geltenden Fassung gestellt haben, den ...
§ 65 BranntwMonG (vom 08.09.2015) ... Brennereien, die bei der Berechnung der Referenzmenge berücksichtigt worden sind, nach § 58 Satz 2 von der Ablieferung befreit, wird die Referenzmenge entsprechend korrigiert. (3) ...
§ 76 BranntwMonG (vom 08.09.2015) ... aus Bier und Rückständen der Bierbereitung, 5. Branntwein, der nach § 58 Abs. 1 Satz 2 oder § 58a Abs. 1 von der Ablieferungspflicht ausgenommen ist. (2) ...
§ 126 BranntwMonG Monopolordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2006) ... solcher Vorrichtungen anpreist, anbietet oder verkauft, 3a. entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 Branntwein an die Bundesmonopolverwaltung nicht oder nicht vollständig ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBranntweinmonopolabschaffungsgesetz
G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650
Artikel 1 BranntwMonAG Änderung des Branntweinmonopolgesetzes ... dementsprechend." 3. § 58 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. b) ... a) In Absatz 1 werden die Wörter „in entsprechender Anwendung von § 58 Abs. 2 Satz 1" gestrichen. ... die bis 30. September 2012 einen Antrag auf Befreiung von der Ablieferungspflicht nach § 58 Absatz 1 Satz 2 in der bis 30. September 2013 geltenden Fassung gestellt haben, erhalten für ... 2012 bis 30. September 2013, einen Antrag auf Befreiung von der Ablieferungspflicht nach § 58 Absatz 1 Satz 2 in der bis 30. September 2013 geltenden Fassung gestellt haben, den ...
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1594
Artikel 1 BranntwMonGuaÄndG Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol ... 3 Satz 1 werden die Wörter „oder gewerblicher" gestrichen. 3. In § 58 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „sowie von der Überlassungs- und ... Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 58 Satz 2" durch die Angabe „§ 58 Abs. 1 Satz 2" ersetzt und werden die ... aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 58 Satz 2" durch die Angabe „§ 58 Abs. 1 Satz 2" ersetzt und werden die Wörter „Ablieferungs- oder ... (§ 101) und" gestrichen. bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 58 Satz 2" durch die Angabe „§ 58 Abs. 1 Satz 2" ersetzt und werden die ... bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 58 Satz 2" durch die Angabe „§ 58 Abs. 1 Satz 2" ersetzt und werden die Wörter „Ablieferungs- oder ... 126 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3a wird die Angabe „§ 58 Satz 1" durch die Angabe „§ 58 Abs. 1 Satz 1" ersetzt. b) Nummer ... a) In Nummer 3a wird die Angabe „§ 58 Satz 1" durch die Angabe „§ 58 Abs. 1 Satz 1" ersetzt. b) Nummer 4 wird aufgehoben. 16. In § 130 ...
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