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§ 69 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 69



Anstelle des Betriebszuschlags nach § 68 erhalten

1.
Abfindungsbrennereien (§ 57), Stoffbesitzer (§ 36) und Verschlusskleinbrennereien (§ 34) mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 4 hl A einen Betriebszuschlag von 100 Hundertteilen,

2.
die übrigen Verschlusskleinbrennereien einen Betriebszuschlag von 30 Hundertteilen,

3.
Obstgemeinschaftsbrennereien innerhalb der in § 37 Abs. 2 bezeichneten Erzeugungsgrenze einen Betriebszuschlag von 80 Hundertteilen

des Branntweingrundpreises. Bei einem vom regelmäßigen Brennrecht abweichenden Jahresbrennrecht ermäßigt oder erhöht sich der Zuschlag um den doppelten Betrag der sich dadurch ergebenden Grundpreisveränderung.

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Zitierungen von § 69 BranntwMonG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 69 BranntwMonG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BranntwMonG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 63 BranntwMonG (vom 01.10.2006)
... Branntweingrundpreis (§ 65 Abs. 1) und den in § 65 Abs. 2 sowie in den §§ 66 bis 74 bezeichneten Abzügen und Zuschlägen berechnet. (2) Die Abzüge und ...
§ 64 BranntwMonG (vom 01.10.2006)
... 65 Abs. 1) sowie die Abzüge und Zuschläge nach § 65 Abs. 2 und den §§ 66, 69 Satz 2, §§ 72, 72b, 73 und 74 für ein Betriebsjahr fest und macht sie im ...
§ 72b BranntwMonG (vom 01.10.2006)
... differenzieren. (2) (weggefallen) (3) Die nach den §§ 65 bis 72 festgestellten Übernahmepreise für Branntwein, der in Brennereien unter ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1594
Artikel 1 BranntwMonGuaÄndG Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
... Branntweingrundpreis (§ 65 Abs. 1) und den in § 65 Abs. 2 sowie in den §§ 66 bis 74 bezeichneten Abzügen und Zuschlägen berechnet." 6. § 64 Satz ... 65 Abs. 1) sowie die Abzüge und Zuschläge nach § 65 Abs. 2 und den §§ 66, 69 Satz 2, §§ 72, 72b, 73 und 74 für ein Betriebsjahr fest und macht sie im ... a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 65 bis 72a" durch die Angabe „§§ 65 bis 72" ersetzt. 11. § ... 3 wird die Angabe „§§ 65 bis 72a" durch die Angabe „§§ 65 bis 72" ersetzt. 11. § 76 wird wie folgt geändert: a) Absatz ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Brennereiordnung
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
§ 192 BrennO (vom 01.10.2006)
... des Gesetzes) oder die Abzüge und Zuschläge nach § 65 Abs. 2 und den §§ 66 bis 74 des Gesetzes geändert werden; 2. bei ablieferungsfreiem Branntwein, wenn ...
§ 214 BrennO
... den Grundpreis (§ 65 des Gesetzes) und die Abzüge und Zuschläge (§§ 66 bis 74 des Gesetzes) im Bundesanzeiger und durch Rundschreiben ...