§ 143 Steuerentstehung, Steuerschuldner
(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Erzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.
(2) Erzeugnisse werden in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:
- 1.
- die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich,
- 2.
- die Herstellung oder Reinigung ohne Erlaubnis nach § 134,
- 3.
- die Reinigung von Erzeugnissen außerhalb des Steuerlagers ohne Erlaubnis, für deren Herstellung eine Steuervergünstigung nach § 152 Absatz 1 vorgesehen ist,
- 4.
- die Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers,
- 5.
- eine Unregelmäßigkeit nach § 142 während der Beförderung unter Steueraussetzung.
(3) 1Die Steuer entsteht nicht, wenn die Erzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen sind. 2Erzeugnisse gelten dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als solche nicht mehr genutzt werden können. 3Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust der Erzeugnisse sind hinreichend nachzuweisen.
(4)
1Die Steuer entsteht auch, wenn Branntwein, insbesondere Trinkbranntwein, außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken hergestellt wird und der verwendete Alkohol zuvor nicht oder nicht vollständig nach §
131 versteuert wurde.
2Die Steuer entsteht jedoch nicht, wenn die nicht versteuerte Alkoholmenge aus der Verwendung anderer alkoholhaltiger Erzeugnisse stammt und 1 Prozent der Gesamtalkoholmenge nicht übersteigt.
3In den übrigen Fällen vermindert sich die Steuer um die nachgewiesene Branntweinsteuervorbelastung.
(5) Wird Branntwein unter Abfindung (§
57) gewonnen, entsteht die Steuer mit der Gewinnung.
(6) 1Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen
- 1.
- des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber, daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die Person, die die Erzeugnisse entnommen hat oder in deren Namen die Erzeugnisse entnommen wurden sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war;
- 2.
- des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller, der Reiniger sowie jede an der Tätigkeit beteiligte Person;
- 3.
- des Absatzes 2 Nummer 3 der Reiniger sowie jede an der Tätigkeit beteiligte Person;
- 4.
- des Absatzes 2 Nummer 4 der registrierte Empfänger;
- 5.
- des Absatzes 2 Nummer 5 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die die Erzeugnisse aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen die Erzeugnisse entnommen wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war;
- 6.
- des Absatzes 4 der Hersteller sowie jede an der Herstellung beteiligte Person;
- 7.
- des Absatzes 5 die Person, die den Branntwein gewinnt.
2Werden Erzeugnisse aus einem Steuerlager an Personen abgegeben, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach §
153 Absatz 1 sind, entsteht die Steuer nach Absatz 1.
3Steuerschuldner werden neben dem Steuerlagerinhaber mit Inbesitznahme der Erzeugnisse die Personen nach Satz 2.
(7) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis.
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interne Verweise§ 144 BranntwMonG Steueranmeldung, Steuerbescheid, Fälligkeit (vom 01.04.2010) ... Die Steuerschuldner nach § 143 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative und Nummer 4 haben über die Erzeugnisse, für ... einer unrechtmäßigen Entnahme gleich. (2) Die Steuerschuldner nach § 143 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 3, 5 und 6 sowie Satz 3 haben ... (3) Die durch Steuerbescheid für unter Abfindung hergestellten Branntwein (§ 143 Absatz 5) festgesetzte Steuer ist binnen einer Woche nach Schluss des Monats, in dem der ...
§ 150 BranntwMonG Versandhandel (vom 01.04.2010) ... die Steuer mit der Auslieferung an die Privatperson im Steuergebiet. (3) § 143 Absatz 3 gilt entsprechend. (4) Wer als Versandhändler Erzeugnisse in das ...
§ 153 BranntwMonG Verwender (vom 01.07.2011) ... dieser nicht mehr zugeführt werden können, es sei denn, es liegt ein Fall des § 143 Absatz 3 vor. Kann der Verbleib der Erzeugnisse nicht festgestellt werden, so gelten sie ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Fünfte Verordnung zur Änderung von VerbrauchsteuerverordnungenV. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünftes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 21.12.2010 BGBl. I S. 2221; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 2 4. VerbrStÄndG Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol ... der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 143 Absatz 3 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der ... zu den Absätzen 2 bis 6 zu erlassen. § 143 Steuerentstehung, Steuerschuldner (1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der ... Steueranmeldung, Steuerbescheid, Fälligkeit (1) Die Steuerschuldner nach § 143 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative und Nummer 4 haben über die Erzeugnisse, für ... einer unrechtmäßigen Entnahme gleich. (2) Die Steuerschuldner nach § 143 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 3, 5 und 6 sowie Satz 3 haben ... (3) Die durch Steuerbescheid für unter Abfindung hergestellten Branntwein (§ 143 Absatz 5) festgesetzte Steuer ist binnen einer Woche nach Schluss des Monats, in dem der ... andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist. § 143 Absatz 7 gilt entsprechend. (3) Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, ... ist, wer die Erzeugnisse versendet, in Besitz hält oder verwendet. (3) § 143 Absatz 3 gilt entsprechend. (4) Wer Erzeugnisse nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ... die Steuer mit der Auslieferung an die Privatperson im Steuergebiet. (3) § 143 Absatz 3 gilt entsprechend. (4) Wer als Versandhändler Erzeugnisse in das ... dieser nicht mehr zugeführt werden können, es sei denn, es liegt ein Fall des § 143 Absatz 3 vor. Kann der Verbleib der Erzeugnisse nicht festgestellt werden, so gelten sie als nicht ...
Artikel 10 4. VerbrStÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 22.07.2009) ... 3, § 138 Absatz 3, § 139 Absatz 5, § 140 Absatz 6, § 142 Absatz 7, § 143 Absatz 8, § 144 Absatz 4, § 147 Absatz 5, § 148 Absatz 3, § 149 Absatz 6, ...
Zitate in aufgehobenen TitelnBranntweinsteuerverordnung (BrStV)
V. v. 21.01.1994 BGBl. I S. 104; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Eingangsformel BrStV ... Abs. 3, § 137 Abs. 4, § 139 Abs. 4, § 140 Abs. 4, § 141 Abs. 8 und 9, § 143 Abs. 6, § 144 Abs. 5, § 146 Abs. 7, § 147 Abs. 2, § 148 Abs. 4, § 149 ...
Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Artikel 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3280; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
§ 15 BrStV Fehlmengen im Steuerlager (vom 01.07.2011) ... zurückzuführen sind, gelten als unwiederbringlich verloren gegangen im Sinn des § 143 Absatz 3 des Gesetzes. (2) Bei der Verarbeitung, Abfüllung und Lagerung ...
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