Änderung § 142 BranntwMonG vom 22.07.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 142 BranntwMonG, alle Änderungen durch Artikel 2 4. VerbrStÄndG am 22. Juli 2009 und Änderungshistorie des BranntwMonG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 142 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung
§ 142 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870

(Textabschnitt unverändert)

§ 142 Ausfuhr unter Steueraussetzung


(1) Erzeugnisse dürfen aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden.

(2) Werden Erzeugnisse über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden.

(3) Der Inhaber des Steuerlagers hat die Erzeugnisse unverzüglich auszuführen.

(4) § 140 Abs. 3 und 4, § 141 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 8 gelten sinngemäß.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 2 bis 6 zu erlassen.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed