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Änderung § 161 BranntwMonG vom 22.07.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 175 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung
§ 161 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 

(Text alte Fassung)

§ 175


(Text neue Fassung)

§ 161


(Textabschnitt unverändert)

(1 - 6) (aufgehoben)

(7) §§ 36 und 57 finden keine Anwendung.

(8) Alle regelmäßigen Brennrechte aus der Zeit vor dem 7. November 1955 sind erloschen.

(9) (aufgehoben)



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 

 
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