§ 178 BranntwMonG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung | § 163 BranntwMonG n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870 |
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(Text alte Fassung)§ 178 | (Text neue Fassung)§ 163 |
(Textabschnitt unverändert) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt der Reichsminister der Finanzen. Dabei kann verbindlich bestimmt werden, was im Sinne dieses Gesetzes als Branntwein anzusehen ist. |