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Änderung § 144 BranntwMonG vom 01.04.2010

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§ 144 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung
§ 144 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 144 Verbringen von Erzeugnissen des freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken


(Text neue Fassung)

§ 144 Steueranmeldung, Steuerbescheid, Fälligkeit


vorherige Änderung

(1) Werden Erzeugnisse aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuer dadurch, daß der Bezieher

1. die Erzeugnisse im Steuergebiet in Empfang nimmt oder

2. die außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Erzeugnisse in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.

Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(2) Werden Erzeugnisse aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuer dadurch, daß sie erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten oder verwendet werden.
Steuerschuldner ist, wer sie in Besitz hält oder verwendet.

(3) Wer Erzeugnisse
nach den Absätzen 1 oder 2 beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.

(4) Der Steuerschuldner hat für
Erzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am fünften Tag des zweiten auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort zu entrichten. Das Hauptzollamt kann zur Steuervereinfachung auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die Erzeugnisse nicht nur gelegentlich beziehen, die für berechtigte Empfänger geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung (§ 141 Abs. 6) unter den in § 141 Abs. 3 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen angewendet wird und die fristgemäße Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 3 gleichsteht.



(1) Die Steuerschuldner nach § 143 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative und Nummer 4 haben über die Erzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. Bei der Entnahme von Erzeugnissen aus einer Verschlussbrennerei in den steuerrechtlich freien Verkehr wird die Alkoholmenge amtlich festgestellt. Über die durch die Entnahme entstandene Steuer wird dem Steuerlagerinhaber ein Steuerbescheid erteilt. Die Steuer ist spätestens am siebten Tag nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Eine Entnahme ohne amtliche Mitwirkung steht einer unrechtmäßigen Entnahme gleich.

(2) Die Steuerschuldner nach
§ 143 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 3, 5 und 6 sowie Satz 3 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

(3) Die durch Steuerbescheid für unter Abfindung hergestellten Branntwein (§ 143
Absatz 5) festgesetzte Steuer ist binnen einer Woche nach Schluss des Monats, in dem der Branntwein hergestellt wurde, zu entrichten.

(Textabschnitt unverändert)

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur Steueranmeldung zu bestimmen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017)