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Änderung § 144 BranntwMonG vom 22.07.2009

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§ 144 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung
§ 144 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870

(Textabschnitt unverändert)

§ 144 Verbringen von Erzeugnissen des freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken


(1) Werden Erzeugnisse aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuer dadurch, daß der Bezieher

1. die Erzeugnisse im Steuergebiet in Empfang nimmt oder

2. die außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Erzeugnisse in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.

Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(2) Werden Erzeugnisse aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuer dadurch, daß sie erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten oder verwendet werden. Steuerschuldner ist, wer sie in Besitz hält oder verwendet.

(3) Wer Erzeugnisse nach den Absätzen 1 oder 2 beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.

(4) Der Steuerschuldner hat für Erzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am fünften Tag des zweiten auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort zu entrichten. Das Hauptzollamt kann zur Steuervereinfachung auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die Erzeugnisse nicht nur gelegentlich beziehen, die für berechtigte Empfänger geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung (§ 141 Abs. 6) unter den in § 141 Abs. 3 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen angewendet wird und die fristgemäße Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 3 gleichsteht.

(Text alte Fassung)

(5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zum Besteuerungsverfahren und zur Sicherheit, zu erlassen.

(Text neue Fassung)

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur Steueranmeldung zu bestimmen.