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Änderung § 61a BranntwMonG vom 15.12.2010

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§ 61a BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 61a BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 65 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864

(Textabschnitt unverändert)

§ 61a Anbietungspflicht


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Reichsmonopolverwaltung ist anzubieten und auf Verlangen abzuliefern:

(Text neue Fassung)

(1) Der Bundesmonopolverwaltung ist anzubieten und auf Verlangen abzuliefern:

1. Branntwein, der in einem Strafverfahren eingezogen worden ist;

2. Branntwein, der in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt gefunden worden ist, sofern die Voraussetzungen für die öffentliche Versteigerung (§§ 979 bis 982 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) vorliegen;

3. Branntwein, der bei Seenot (zum Beispiel aus einem gesunkenen, gestrandeten oder hilflos umhertreibenden Schiff) geborgen worden ist, sofern die Voraussetzungen für den öffentlichen Verkauf (§§ 18, 25 der Strandungsordnung) oder für die Überweisung an den Landesfiskus (§ 35 Abs. 1 der Strandungsordnung) vorliegen.

vorherige Änderung

(2) Die Reichsmonopolverwaltung ist berechtigt, die Übernahme des in Absatz 1 bezeichneten Branntweins abzulehnen.



(2) Die Bundesmonopolverwaltung ist berechtigt, die Übernahme des in Absatz 1 bezeichneten Branntweins abzulehnen.