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Änderung § 73 BranntwMonG vom 15.12.2010

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§ 73 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 73 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 65 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864

(Textabschnitt unverändert)

§ 73


(Text alte Fassung)

Für Branntwein, der über einer vom Reichsmonopolamt bestimmten Stärke abgeliefert wird oder sich durch besondere Reinheit auszeichnet, können Zuschläge zum Branntweingrundpreis und für Branntwein, der unter einer vom Reichsmonopolamt bestimmten Stärke abgeliefert wird oder erhebliche Verunreinigungen aufweist, Abzüge vom Branntweingrundpreis festgesetzt werden.

(Text neue Fassung)

Für Branntwein, der über einer vom Bundesmonopolamt bestimmten Stärke abgeliefert wird oder sich durch besondere Reinheit auszeichnet, können Zuschläge zum Branntweingrundpreis und für Branntwein, der unter einer vom Bundesmonopolamt bestimmten Stärke abgeliefert wird oder erhebliche Verunreinigungen aufweist, Abzüge vom Branntweingrundpreis festgesetzt werden.


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