Änderung § 26 BranntwMonG vom 15.12.2010

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§ 26 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 26 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 65 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864

(Textabschnitt unverändert)

§ 26


(Text alte Fassung)

(1) Der Reichsminister der Finanzen kann anordnen,

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann anordnen,

1. daß Rückstände oder Dünger vorübergehend veräußert werden dürfen,

2. daß neben Kartoffeln und Getreide im Zwischenbetrieb selbstgewonnene Stoffe der in § 27 bezeichneten Art verarbeitet werden dürfen,

3. daß neben Kartoffeln und Getreide auch andere Stoffe, namentlich Rübenstoffe, verarbeitet werden dürfen.

(2) Die Ermächtigung unter Nummer 3 gilt nur für den Fall, daß die Verarbeitung der anderen Stoffe aus Gründen der Volksernährung notwendig ist.






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