Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

- - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Erster Teil Branntweinmonopol
Dritter Abschnitt Herstellung und Reinigung des Branntweins und Einteilung der Brennereien
Erster Titel
- Brennereien
§ 20
§ 21
§§ 22 und 23

Erster Teil Branntweinmonopol

Dritter Abschnitt Herstellung und Reinigung des Branntweins und Einteilung der Brennereien

Erster Titel

- Brennereien

§ 20



Die Brennereien werden eingeteilt in Monopolbrennereien und in Eigenbrennereien.

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§ 21


§ 21 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

Zu den Monopolbrennereien gehören

1.
die Brennereien, die von der Bundesmonopolverwaltung betrieben werden,

2.
die Brennereien, die Branntwein aus Zellstoffen, einschließlich der Ablaugen der Zellstoffgewinnung, aus Kalziumkarbid oder aus anderen Stoffen herstellen, aus denen Branntwein im Monopolgebiet vor dem 1. Oktober 1914 gewerblich nicht gewonnen worden ist.


Text in der Fassung des Artikels 65 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht G. v. 8. Dezember 2010 BGBl. I S. 1864 m.W.v. 15. Dezember 2010

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§§ 22 und 23


§§ 22 und 23 wird in 2 Vorschriften zitiert

(weggefallen)



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