Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 29 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
|

Erster Teil Branntweinmonopol

Dritter Abschnitt Herstellung und Reinigung des Branntweins und Einteilung der Brennereien

Zweiter Titel Reinigung des Branntweins

§ 29



Branntwein, der unter Abfindung (§ 57) hergestellt wurde, darf nur mit Zustimmung der Bundesmonopolverwaltung gereinigt werden. Dies gilt nicht für den Feinbrand in der Abfindungsbrennerei.