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- - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Erster Teil Branntweinmonopol
Vierter Abschnitt Brennrecht
- Verlust des Brennrechts
§ 38
§ 39
§ 39a

Erster Teil Branntweinmonopol

Vierter Abschnitt Brennrecht

- Verlust des Brennrechts

§ 38


§ 38 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Brennrecht erlischt, wenn

1.
die Brennerei Stoffe verwendet, deren Verarbeitung den Monopolbrennereien (§ 21) vorbehalten ist,

2.
die Brennerei aus einer Brennereiklasse in eine andere übertritt,

3.
die Brennerei auf ein anderes Grundstück verlegt wird,

4.
die Brennerei als erloschen zu gelten hat (§ 47 Abs. 2),

5.
(weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) In Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 können durch die Ausführungsbestimmungen Ausnahmen zugelassen werden.

(4) Das Brennrecht erlischt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit dem Beginn des Betriebsjahres, in den übrigen Fällen mit dem Eintritt der den Verlust begründenden Tatsachen.

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§ 39


§ 39 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) (weggefallen)

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Rechtsbereinigung den Wortlaut aller Brennrechte dem derzeitigen Monopolrecht anzupassen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 15. Juli 2006 BGBl. I S. 1594 m.W.v. 1. Oktober 2006

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§ 39a



(weggefallen)



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