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Abschnitt 6 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zweiter Teil Branntweinsteuer

Abschnitt 6 Schlussbestimmungen zum Zweiten Teil

§ 156 Steueraufsicht



(1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung unterliegt die Tätigkeit eines Beauftragten nach § 150 Absatz 4 Satz 1 im Steuergebiet der Steueraufsicht.

(2) Erzeugnisse können über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ein Amtsträger diese im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, dass die Erzeugnisse

1.
sich in einem Verfahren der Steueraussetzung oder in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren befinden,

2.
im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurden oder ordnungsgemäß zur Versteuerung anstehen oder

3.
nach § 149 Absatz 2 Satz 2 befördert oder in Besitz gehalten werden.

Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu bestimmen, dass Personen, die

1.
Trinkbranntwein außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellen, bearbeiten oder verarbeiten,

2.
außerhalb des Steuerlagers Großhandel mit Branntwein treiben oder

3.
Branntwein, der unter Abfindung gewonnen wurde, aufkaufen wollen,

sich vor Eröffnung des Betriebes beim Hauptzollamt anzumelden und über die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung und den Handel Aufzeichnungen zu führen haben sowie hierzu die Einzelheiten festzulegen.




§ 157 Geschäftsstatistik



(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung mit.

(2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke übermitteln.




§ 158 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 139 Absatz 3, § 140 Absatz 4 oder § 141 Absatz 2 Erzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt oder

2.
entgegen § 149 Absatz 4 oder § 150 Absatz 4 Satz 1 und 5 oder Absatz 7 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.